Das Gesetz definiert in den §§ 126 ff. BGB verschiedene Formen der Kommunikation. Die bekannteste ist aber wohl die Schriftform (§ 126 BGB). Alternativ dazu gibt es u.a. die Textform (§ 126 b BGB). Der Unterschied besteht in der eigenhändigen Unterschrift, die bei der Textform nicht erforderlich ist. Einfach gesagt:
- Schriftform = unterschriebener Brief
- Textform = Telefax (u.a.)
Im täglichen Leben und vor allen Dingen im wirtschaftlichen Schriftverkehr haben sich inzwischen die E-Mail und das Telefax massiv durchgesetzt. Insofern verwundert es nicht, dass regelmäßig in Verträgen für bestimmte Erklärungen die Schriftform gefordert wird, die Erklärung allerdings dann per Telefax erfolgt. In diesen Fällen stellt sich dem Jurist immer die Frage: Bedeutet die im Vertrag geforderte Schriftform tatsächlich die Schriftform im Sinne des § 126 BGB?
Tatsächlich ist dies nicht immer der Fall. Vielmehr kommt es auf den konkreten Umstand an. So hat sich insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG, 11.06.2002, Az: 1 ABR 43/01) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei vorgeschriebener Schriftform eine per Telefax übersandte Willenserklärung ausreichend ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den konkreten Fall bestätigt, wenngleich die Begründung dogmatisch zumindest diskussionswürdig sein dürfte.
Im Ergebnis kann für die Praxis folgende Grundüberlegung helfen:
Sofern die Schriftform durch ein Gesetz angeordnet wird, kann hiervon nicht abgewichen werden.
Wird die Schriftform insbesondere in Verträgen vereinbart kann folgende Überlegung weiterhelfen:
Im Rahmen einer Vertragsauslegung muss ermittelt werden, ob die Schriftform lediglich der Dokumentation der Erklärung oder als Warnfunktion für den Erklärenden dient.
Beispiel: Dokumentation der Erklärung
Der Erklärende macht Ansprüche geltend, wie zum Beispiel noch bestehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Hier dient die Schriftform offensichtlich nicht dazu, den Erklärenden vor einer übereilten Erklärung zu bewahren, sondern allenfalls der Dokumentation, dass die Erklärung innerhalb der Frist erfolgte. In diesen Fällen sollte auch die Wahrung der Textform ausreichend. (Beachte: ob eine E-Mail dieses Dokumentationsbedürfnis erfüllt ist fraglich!)
Beispiel: Warnfunktion für den Erklärenden
Wenn ein Vertrag für die Kündigung die Schriftform vorsieht, dürfte diese dazu dienen, den Erklärenden von einer vorschnellen Kündigung abzuhalten. In diesen Fällen ist eine Erklärung per Telefax nicht ausreichend.
Wenn Sie sich jetzt fragen: Und was ist mit einer E-Mail? Hierzu werde ich noch einen gesonderten Beitrag schreiben.
Aber mein grundsäztlicher Tipp: Lassen Sie es!
Wer das Thema tiefgründiger bearbeiten möchte, kann sich hier schlau machen: BAG, 11.06.2002, Az: 1 ABR 43/01 in NJW 2004, 1764 Aufsatz von Hendrik Röger in NJW 2003, 843.