Herr Heine, Sie haben sich unter anderem auf die Regulierug von Personenschäden spezialisiert. Was konkret ist darunter zu verstehen? Welche Bereiche umfasst Ihre Arbeit?
Die Regulierung von Personen schäden ist ein sehr komplexes Thema. Egal ob jemand Opfer einer Gewalttat, eines Verkehrsunfalles oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers wurde – fast immer erleiden die Betroffenen umfangreiche Schäden. Offenkundig und den meisten bekannt sind dabei natürlich Ansprüche auf Schmerzensgeld.
Tatsächlich ist der Katalog der Ansprüche wesentlich weitreichender. In Betracht kommen auch Ansprüche auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen, Erwerbsausfallschäden, Haushaltsführungsschäden, Ersatz von Kosten, die nahen Angehörigen entstehen und anderes. Neben der Begründung des Anspruches dem Grunde nach besteht die hauptsächliche Arbeit in der Erfassung, Berechnung und Durchsetzung der tatsächlichen Schäden.
Apropos Schmerzensgeld: Aus den USA hört man immer wieder von utopischen Summen für vergleichbar belanglose Schäden.
Das amerikanische System des Schmerzensgeldes beinhaltet auch eine Straffunktion, die in diesem Umfang dem deutschen Recht fremd ist
Muss man sich in Deutschland also mit weniger zufrieden geben?
Grundsätzlich ja. Allerdings wird die Bedeutung des Schmerzensgeldes bei uns häufig überschätzt, und es werden wichtige weitere Ansprüche schlicht vergessen.
Welche Ansprüche sind das?
Es kann gerade bei langfristigen oder Dauerschäden dazu kommen, dass der Haushaltsführungsschaden und die vermehrten Bedürfnisse zu weitaus höheren Zahlungen führen als der bloße Schmerzens geldanspruch. Hier bedarf es aber einer sehr gründlichen Auf bereitung der Sachverhalte.
Was muss man sich unter einem Haushaltsführungsschaden vorstellen?
Wer durch einen Unfall oder ein anderes Ereignis verletzt wurde, ist häufig nicht nur arbeitsunfähig, sondern kann auch seinen Pflichten im Haushalt nicht mehr in gewohnter Weise nachkommen. Wenn beispielsweise der/die Verletzte nicht berufstätig ist, dafür aber sämtliche Pflichten im Haushalt erledigt, wird er oder sie durch den Unfall in unterschiedlichem Maß an der Erfüllung seiner/ihrer Pflichten verhindert sein. Es ist üblich, dass dann die anderen Haushaltsmitglieder die Arbeiten übernehmen, soweit es geht.
Auch dafür muss der Schädiger zahlen, oder?
Ganz richtig, diese Mehrbelastung der Familie soll nicht zum Vorteil des Schädigers sein. Dieser hat vielmehr den Schaden zu ersetzen, der entstehen würde, wenn nicht die Familie, sondern Dritte gegen Bezahlung diese Arbeiten erledigen. Diese Kosten werden dann fiktiv dem Schädiger in Rechnung gestellt. Nicht selten kommen dabei erhebliche Summen zustanden. So kommen in einem durchschnittlichen Haushalt schnell bis zu 40 Stunden pro Woche an Haushaltsführungsarbeiten zusammen. Berechnet man dafür zehn Euro je Stunde, sind das immerhin 400 Euro pro Woche. Bei Dauerschäden oder langfristigen Verletzungen können sich diese Beträge schnell auf mehrere zehntausend Euro saldieren.
Und wie ist es nun bei berufstätigen Geschädigten, wie viel steht ihnen zu?
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist nicht einfach. Zu berücksichtigen ist nämlich nicht nur der entgangene Lohn, sondern es sind gegebenenfalls auch Nachteile mit einzubeziehen, die durch nicht gezahlte Rentenbeiträge und Ähnliches entstehen. Hier kann ich zum Glück auf meinen Partner, den Rechtsanwalt Wolfgang Leibing, zurückgreifen, der sich als erfahrener Arbeitsrechtler um diese Schäden kümmert. Zu beachten sind letztlich außerdem so genannte vermehrte Bedürfnisse.
Worum handelt es sich dabei konkret?
Vermehrte Bedürfnisse sind ein weites Feld. Zum Beispiel betrifft dies die Kosten, die nahe Angehörige für die Fahrten ins Krankenhaus auf bringen müssen, um ihre Verwandten zu besuchen. Es kommen aber auch andere Kosten in Betracht, zum Beispiel Spielzeuge zur Aufheiterung eines Kindes nach schwersten Verletzungen oder besondere Kleidung, die verletzungsbedingt erworben werden musste. Selbst Verdienstausfälle der Eltern, die sich der Pflege ihres Kindes widmen und deshalb nicht mehr arbeiten können, zählen gegebenenfalls dazu.
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