Ärzte

Ärzte sind nur Menschen!

Sie helfen uns, retten unser Leben aber manchmal machen sie auch Fehler, denn Ärzte sind auch „nur“ Menschen.

Wenn es zu einem Fehler kommt, können die Folgen erheblich sein. Für Sie, den Patienten, ergeben sich dann verschiedene Fragen:

Auf die Beantwortung dieser Fragen haben wir uns spezialisiert. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen groben Überblick verschaffen, damit Sie wissen, worauf Sie sich einstellen müssen, sollten Sie sich dazu entschließen, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

1. Liegt überhaupt ein Behandlungsfehler vor?

Diese Frage wird Ihnen kein Anwalt mit abschließender Sicherheit beantworten, wenn er Sie seriös berät. So hat der BGH entschieden, dass über die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers kein Jurist entscheiden darf. Das darf nur ein Mediziner. Es wird also keinen Arzthaftungsfall geben, in dem der Sachverhalt nicht durch einen medizinischen Gutachter bewertet wird.

Aber wie kommen Sie an so ein Gutachten?

Hier gibt es verschiedene Wege. Grundsätzlich sind die Krankenkassen gehalten, Sie als Versicherungsnehmer bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Regelmäßig können Sie ihre Krankenkasse bitten, den Behandlungsfall durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen zu lassen. Auch einige private Krankenkassen verfügen über ähnliche Strukturen und sind in der Lage, Sie entsprechend zu unterstützen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Anrufung der Schlichtungsstelle. Auch dieses Verfahren ist für Sie kostenlos und ermöglicht eine außergerichtliche Vorprüfung Ihrer Ansprüche. Allerdings ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abhängig von der Zustimmung der Ärzte, oder besser gesagt von der Zustimmung der hinter den Ärzten stehenden Haftpflichtversicherungen.

Natürlich gibt es immer wieder Konstellationen, in denen beide Vorgehen nicht in Betracht kommen. In diesem Fall hilft Ihnen nur noch ein Privatgutachten, dass aber von Ihnen allein bezahlt werden muss. Denn auch die Rechtschutzversicherungen übernehmen solche außergerichtlichen Kosten nicht. Die Kosten können dann zwar im Rahmen eines Prozesses geltend gemacht werden, sind aber nur im Erfolgsfalle zu erstatten. Hier gilt es im Einzelfall mit Augenmaß zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieses Kostenrisiko gerechtfertigt ist.

Vorsicht vor eigenen Gutachtern!

Einige Kollegen werben mit „eigenen Gutachtern“, auf welche sie zurückgreifen. Beachten Sie aber, dass die Motivation dieser Gutachter geprägt ist von der Intention der Anwälte, Sie zu einem Haftungsprozess zu „überreden“.

Wir haben uns daher entschieden derartige Privatgutachten von den gleichen Sachverständigen einzuholen, auf die auch der MDK oder die Gerichte zurückgreifen. Diese mögen zwar im ersten Augenblick teurer sein als ein Gutachter, der im Dienste der Kanzlei arbeitet. Sie erhalten dafür aber auch eine objektive Einschätzung der Situation und werden nicht in einen jahrelangen kostenintensiven Prozess gedrängt mit ggf. bösen Überraschungen.

2. Haftet der Arzt für seine Fehler?

Das kommt darauf an!
Diese Antwort ist so unbefriedigend wie richtig. Nicht jeder Fehler führt zu einer Haftung des Arztes. Denn der Arzt schuldet Ihnen keinen Behandlungserfolg, sondern nur eine Behandlung „lege artes“, also entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst.

Kommt es bei einer solchen ordnungsgemäßen Behandlung zu Fehlern, scheidet eine Haftung aus, wenn sich hier nur die Gefahr verwirklicht hat, die der konkreten Behandlung immer anhaftet und über die Sie vorher aufgeklärt wurden. Auch kommt es gerade für die Frage der Haftung für eine fehlerhafte Behandlung darauf an, welches Ausmaß der Fehler hatte. Handelt es sich um einen Fehler, der dem Arzt passieren durfte, oder handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler? Die hier vorzunehmenden Unterscheidungen sind schwierig und nur im Einzelfall zu beurteilen. Auch hier ist wiederum der medizinische Gutachter gefragt. Denn die Beantwortung dieser Frage darf der Jurist und somit auch der Richter nur anhand der Erkenntnisse vornehmen, die er vom Gutachter in dem konkreten Fall bekommt.

Zusammenfassend kann man sagen:

Ärzte haften nicht für jeden Fehler!

3. Welche Ansprüche habe ich?

Hier liegt eine der wesentlichen Arbeiten des Anwaltes. Die Ermittlung der Ansprüche ist in vielen Fällen nicht einfach, denn es gilt diverse Ansprüche zu prüfen, zu berechnen und schließlich zu belegen.

Schmerzenzgeld: Quasi immer wird man Schmerzensgeld im Falle einer fehlerhaften Behandlung verlangen können. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig anhand von Schmerzensgeldtabellen. Das sind Sammelwerke, in welchen die Rechtsprechung zu diversen Schmerzensgeldzahlungen zusammengefasst wird. In diesen Tabellen wird aber nicht erfasst, welche Schmerzensgelder außergerichtlich im Rahmen von Vergleichen gezahlt werden. Hier kommt es auf die Erfahrung und das Geschick des Sie betreuenden Anwaltes an, die Forderungen richtig zu „dosieren“. Sie sollten hoch genug sein, um das maximale für Sie herauszuholen. Sie sollten aber auch nicht übertrieben sein, um die Vergleichsverhandlung nicht vorzeitig zum Scheitern zu verurteilen.

Haushaltsführungsschaden: Fast immer führt eine fehlerhafte Behandlung zu einer Verlängerung des Genesungsverlaufes oder im schlimmsten Fall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit. Aufgaben, die Sie früher im Haushalt und im Garten erledigten, bleiben nun liegen oder werden durch andere Familienmitglieder oder durch Dienstleister erbracht. Hierdurch entsteht ihnen ein Haushaltsführungsschaden, der auch in Form von Geld geltend gemacht werden kann. Die Berechnung ist sehr komplex und einzelfallbezogen. In Vielen Fällen erreicht der Haushaltsführungsschaden aber die gleiche Größenordnung, wie das Schmerzensgeld. Manchmal liegt er auch wesentlich höher. Daher sollte auf die Berechnung dieses Schadens ausreichend Aufmerksamkeit gelegt werden.

Erwerbsschäden / Verdienstausfallschäden: Sollten Sie durch den Behandlungsfehler gehindert sein, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzukommen, entsteht auch hier ein Schaden, der zu ersetzen ist. Auch zukünftige Entwicklungen und mögliche Aufstiegschancen, die Ihnen nun ggf. verwehrt bleiben, sind zu berücksichtigen. Auch bei Kindern kann ein künftiger Erwerbsschaden Berücksichtigung finden. Insbesondere bei Geburtsschadensfällen spielt dies eine erhebliche Rolle.

Vermehrte Bedürfnisse: In vielen Fällen führen Behandlungsfehler oder Unfallgeschehen zu sogenannten vermehrten Bedürfnissen. Hierunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die Sie aus Anlass des Schädigenden Ereignisses machen musst. Dazu gehören zum Beispiel Umbauten im Haus oder Wohnung, um diese Ihrer nach der fehlerhaften Behandlung bestehenden Behinderung gerecht zu werden. Aber auch Kleinigkeiten, wie zum Beispiel Spielzeuge zur Aufheiterung des verletzten Kindes unmittelbar nach einem schädigenden Ereignis. Selbst die Fahrtkosten der Eltern oder naher Angehöriger für den Besuch im Krankenhaus können unter dieser Position zusammengefasst und erstattet werden.

4. Was kostet der Anwalt

Anwälte arbeiten nicht umsonst. Auch wir nicht. Wir sind als Volljuristen hochqualifiziert und haben uns zusätzlich im Bereich des Arzthaftungsrechtes und der Personenschadensregulierung spezialisiert.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kümmern wir uns um alles weitere.
Achtung: Sie haben die freie Anwaltswahl. Sie müssen also keinen Anwalt nehmen, den Ihnen Ihre Versicherung ans Herz legt. Der wird vor allem deshalb empfohlen, weil er kostengünstiger als andere Anwälte mit der Versicherung abrechnet, nicht weil er besser ist.

Erstberatung:

Aufgrund unserer Spezialisierung können wir ihnen im Rahmen einer Erstberatung sehr genau anhand Ihrer Schilderungen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und Ihrer Ansprüche geben. Diese Erstberatung bieten wir für eine Pauschale von 120,00 € an. Dieser Betrag wird auf die ggf. später anfallenden Gebühren vollständig angerechnet.

Warum wir keine kostenlose Erstberatung anbieten:

Von vielen Kollegen und Mandanten wissen wir, dass es schon fast zum guten Ton gehört, eine kostenlose Erstberatung anzubieten.
Aber: Sie werden im Rahmen einer solchen kostenlosen Erstberatung nur wenig erfahren, was Sie in Ihrer Entscheidung weiterbring. Vielmehr müssen Sie befürchten, nun zur Fortsetzung des Mandates überredet zu werden. Von vielen Mandaten wissen wir, dass solche Gespräche häufig nicht nur kostenlos, sondern auch in den meisten Fällen umsonst sind. Im Ergebnis wird Ihnen der Anwalt die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche empfehlen. Das muss er auch, denn auch er muss und will Geld verdienen.

Fern möchten wir sicherstellen, dass Sie ernsthaft über die Durchsetzung Ihrer Ansprüche nachdenken. Daher ist es uns wichtig, dass Sie diese kleine Hürde nehmen und bereit sind ein kleines Opfer in Ihrem eigenen Interesse zu erbringen. Denn ein weiteres Verfahren wird ihnen noch viel mehr abverlangen, als nur Geld.

RVG oder Vergütungsvereinbarung

Die weitere Honorierung unserer Tätigkeit ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Aber es gibt auch Ausnahmen:

So können Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Gerade bei hohen Streitwerten (dieser ermittelt sich nach Ihrem wirtschaftlichen Interesse, also im Wesentlichen nach dem Geldbetrag, den Sie verlangen) lohnen sich solche abweichenden Regelungen für den Mandanten.

Eine besondere Form dieser Gebührenvereinbarung stellt das Erfolgshonorar dar. Auch wir bieten in den dafür geeigneten Fällen unsere Tätigkeit gegen ein Erfolgshonorar an.

Vorteil der erfolgsbasierten Vergütung ist, dass für den Fall einer erfolglosen Auseinandersetzung Sie nur eine verhältnismäßig geringe Grundgebühr bezahlen, deren Höhe sich an Ihren persönlichen Verhältnissen orientiert. Gewinnen Sie, erhält der Anwalt einen Teil Ihres Gewinns. Sie haben also ein sehr viel geringeres Risiko, aber auch einen geringeren „Gewinn“.

Prozesskostenhilfe

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese schützt Sie aber nur vor den Kosten Ihres eigenen Anwaltes und des Gerichtes. Die Kosten des Gegnerischen Anwaltes müssen Sie um Unterliegensfalle dennoch bezahlen.
Ferner bekommen Sie Prozesskostenhilfe nur bewilligt, nachdem Sie vollständig Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse erteilt haben und diese so gering sind, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Ferner wird alle paar Jahre überprüft, ob sich nicht doch inzwischen in der Lage sind, dass Geld nun zurück zu zahlen.

Prozessfinanzierung

Daher sollte gerade bei hohen Streitwerten über eine Prozessfinanzierung nachgedacht werden. Das funktioniert ähnlich wie ein Erfolgshonorar. Nur dass der Anwalt seine Kosten vollständig vom Prozessfinanzierer erstattet bekommt. Der Prozessfinanzierer wiederum erhält einen Teil des erfolgreich eingeklagten Betrages.

5. Was kostet mich ein mögliches Verfahren?

Wenn Sie gewinnen: NICHTS!

Wenn Sie verlieren, haben Sie die gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen, also nicht nur die Gebühren des eigenen Anwaltes, sondern auch die des gegnerischen Anwaltes und des Gerichtes. Hinzu  kommen die Kosten der Beweisaufnahme, also die Gutachterkosten und die Kosten, die durch die Vernehmung der Zeugen entstehen.

Kommt es zu einem Vergleich, werden die Kosten regelmäßig geteilt.

Um dieses Risiko zu beseitigen, bleibt nur die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung, oder die Einschaltung eines Prozessfinanzieres (s.o).

Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Ihren Fall und werden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung finden.