Das Unternehmen in der Coronakrise

Die Coronakrise stellt für uns alle eine enorme Herausforderung dar. Quasi über Nacht sind für viele Unternehmen die Einnahmen weggefallen. Aber die laufenden Kosten bleiben. Besonders betroffen sind der Handel, die Gastronomie, der Tourismus und die Kulturschaffenden. Die Einnahmen fallen also weg. Aber was ist mit den laufenden Kosten wie Löhnen und Mieten? Gibt es Möglichkeiten, auch diese zu verringern oder sich dieser gar vollständig zu entledigen?

Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Denn das Recht gibt uns tatsächlich verschiedene Werkzeuge an die Hand, um die Lasten einer solchen Krise fair auf die verschiedenen Vertragspartner zu verteilen. Beachten Sie aber, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist.

  • Kann ich bestehende Verträge anpassen?
  • Wie hilft mir das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise?
  • Was gibt es Neues zur Kurzarbeit?

 

1.     Anpassung bestehender Verträge

Die Vertragskonstellationen variieren zwischen den Unternehmen in erheblichem Maße. Zum Teil gibt es lediglich einen Mietvertrag über die Gewerberäume. Bei anderen gibt es ein ganzes Vertragsgeflecht aus Mietverträgen und weiteren Verträgen. In der Veranstaltungsbranche etwa mit Künstlern, Caterern, Sponsoren, Fachunternehmen und Veranstaltungstechnik.

Eine Anpassung dieser Verträge bis hin zur Aufhebung kann oft nach den Regelungen zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ erfolgen. Diese Regelungen stellen die Ausnahme zum Grundsatz, „geschlossene Verträge sind einzuhalten“ dar.

Danach können Verträge angepasst werden, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Anpassung der Verträge rechtfertigt. Die Beeinträchtigungen infolge der Coronavirus-Krise sind derart gravierend und umfassend, dass bei vielen Verträgen die grundsätzliche Gleichheit von Leistung und Gegenleistung schwer gestört ist. Der Vertrag in der eingegangenen Form macht im Grunde keinen Sinn mehr, wenn ein Vertrag von beiden Seiten in der Überzeugung geschlossen wurde, dass nicht die eine Vertragspartei durch behördliche Anordnungen gezwungen wird, ihre Tätigkeit einzustellen, sodass der Vertragsgegenstand (zum Beispiel eine angemietete Konzert-Spielstätte) für sie wirtschaftlich wertlos wird.

Der Gesetzgeber sieht für solche Fälle eine gestufte Lösung vor:

Zunächst einmal müssen die Parteien versuchen, sich auf eine Vertragsanpassung zu einigen, die beiden Seiten einigermaßen gerecht wird. Ist dies nicht möglich, so kann das Gericht angerufen werden, eine solche Vertragsanpassung vorzunehmen. Nur wenn eine Vertragsanpassung in keiner Weise möglich ist, kommt eine Vertragsaufhebung in Betracht. Mit erfahrener anwaltlicher Hilfe sollte also in vielen Fällen ein Ausweg aus dieser lähmenden Zwangslage möglich sein. Sprechen Sie uns an.

2.     Wie hilft mir das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise?

Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise, welches in Rekordzeit den Bundestag und den Bundesrat passierte, beinhaltet unter anderem ein sogenanntes Kündigungsmoratorium für Wohnraum- und Gewerbemieten. Danach ist es dem Vermieter nicht mehr gestattet, wegen eines Zahlungsverzugs ein bestehendes Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn in dem Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 der Zahlungsausfall pandemiebedingt besteht und es dem Vermieter nicht unzumutbar ist, auf die Mieten zu verzichten.

Aber Achtung!

Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.

D.h., dass der Vermieter durchaus in der Lage wäre, sofort rechtliche Schritte auf Zahlung einzuleiten, mithin auch Klage auf Zahlung zu erheben. Hiermit sind natürlich erhebliche Kostenrisiken für den Mieter verbunden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, vor einem entsprechenden Zurückbehaltungsrecht den Dialog mit dem Vermieter zu suchen, um unter Beachtung der Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (siehe oben) eine Anpassung des bestehenden Vertragsverhältnisses herbeizuführen.

3.     Was gibt es Neues zur Kurzarbeit?

Zu den stetig weiterlaufenden Kosten zählen selbstverständlich auch Löhne und Gehälter.

Verringert sich infolge der Krise vorübergehend der Bedarf nach Arbeitsleistung, können einige oder alle Arbeitnehmer des Unternehmens in der Arbeitsleistung herabgesetzt oder auf null gesetzt werden. Der Verdienstausfall der Arbeitnehmer wird dabei durch die Bundesagentur für Arbeit teilweise aus der Arbeitslosenversicherung ausgeglichen (Kurzarbeitergeld). Die Sozialversicherungsabgaben müssen aber weiterhin abgeführt werden. Infolge der jüngsten gesetzgeberischen Maßnahmen werden diese allerdings dem Arbeitgeber nun zu 100 % erstattet.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % (unter Umständen auch 67 %) der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Der Vorteil gegenüber einer Kündigung bzw. Entlassung von Mitarbeitern ist, dass das Unternehmen qualifizierte und vertraute Mitarbeiter halten und sich das bei ihnen vorhandene Know-how bewahren kann.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Coronakrise die Voraussetzungen für die Kurzarbeit noch einmal herabgesetzt. Nicht mehr mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen sein sondern nur noch 10 % der Arbeitnehmer.

Ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht bereits durch eine (wirksame) Regelung im Arbeitsvertrag vorweggenommen, so muss der betroffene Arbeitnehmer der Kurzarbeit in jedem Fall ausdrücklich zustimmen.